Statuten

Statuten

Unsere Statuten

I. Name und Sitz

Art. 1 Unter dem Namen ,,Leben in Arisdorf", nachstehend LiA genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff ZGB mit Sitz in Arisdorf. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

II. Zweck

Art. 2 Erhalten und fördern der Lebensqualität in Dorf und Landschaft durch Information, mittels gemeinsamer Aktionen und Ermunterung zur Eigeninitiative. Die Tätigkeiten liegen im Interesse des Gemeinwohles.

III. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder des Vereins können werden: a) natürliche Personen b) Vereine c) Firmen

Art. 4 Die Aufnahme in den LiA erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung oder automatisch durch Bezahlung des Jahresbeitrages.

Art. 5 Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mindestbeitrages, welcher jeweils durch die Vereinsversammlung festgelegt wird.

Art. 6 Der Austritt kann jeweils auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

Art. 7 Ist ein Mitglied ohne stichhaltigen Grund mit seinen Beitragsleistungen mehr als zwei Jahre im Rückstand, so kann es durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Art. 8 Mitglieder, deren Verhalten die Interessen und das Ansehen von LiA beeinträchtigen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Betroffenen steht das Rekursrecht an die Vereinsversammlung zu.

IV Mittel

Art. 9 Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzen beschafft sich LiA durch: a) jährliche Beiträge seiner Mitglieder
b) Beiträge der Gemeinde
c) Geschenke, Legate, Spenden

Art. 10 Für die Verpflichtungen von LiA haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

V Organisation

Art. 11 Die Organe von LiA sind: a) Vereinsversammlung (VV) b) Vorstand c) Rechnungsrevisoren

Art. 12 Die ordentliche VV findet jeweils anfangs Jahr statt.

Art. 13 In die Kompetenz der VV fallen folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten VV
b) Genehmigung der Jahres-, Kassa- und Revisorenberichte
c) Periodische Wahl von Vorstand und Revisoren
d) Festlegung des Mitglieder-Jahresbeitrages
e) Genehmigung von Programm und Budget
f) Behandlung von Anträgen
g) Statutenrevisionen

Art. 14 Die Einberufung der VV hat mindestens 14 Tage vor dem festgelegten Termin durch Publikation im Bezirksanzeiger zu erfolgen.

Art. 15 Anträge zuhanden der VV sind mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Art. 16 Eine ausserordentliche VV ist einzuberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn mindestens 5 Mitglieder dies in begründeter Eingabe verlangen.

Art. 17 Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmenden, ausgenommen Abstimmungen gemäss Art. 24 und 25 hiernach. Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen; sie können aber auf Antrag geheim durchgeführt werden.

Art. 18 Der Vorstand besteht aus 3 - 5 Mitgliedern, worunter Präsident /-in, Aktuar/-in und Kassier/-erin. Diese werden namentlich mit ihren Chargen gewählt.

Art. 19 Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sämtliche Mitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar.

Art. 20 Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Vorbereitung und Einberufung der Vereinsversammlung
b) Erstellen und budgetieren eines Aktionsprogrammes
c) Ausführen der Beschlüsse der Vereinsversammlung

Art. 21 Für die Rechtsverbindlichkeiten von LiA zeichnen zwei Mitglieder des Vorstandes, worunter Präsident/-in und/oder Kassier/-in.

Art. 22 Die Rechnungsrevisoren - bestehend aus 2 Mitgliedern und 1 Ersatz - prüfen die Rechnungsführung und den Rechnungsabschluss. Sie haben der Vereins­versammlung einen schriftlichen Bericht abzulegen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 23 Das Geschäftsjahr von LiA entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 24 Statutenänderungen können - unter ausführlicher schriftlicher Begründung - von jedem einzelnen Mitglied, wie auch vom Vorstand, z.H. der VV beantragt werden. Für die Annahme einer Statutenänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art 25 Die Auflösung von LiA kann nur durch eine speziell zu diesem Zweck einberufene VV mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, geht das gesamte Vermögen von LiA an den Gemeinderat Arisdorf zur Verwahrung bzw. Verwendung für Zwecke, wie sie in den vorliegenden Statuten verankert sind.

Art. 26 Die vorliegenden Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 27. Januar 2002 genehmigt und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

Der Präsident Der Aktuar

Urs Schuler Ernst Itin

Arisdorf, den 27. Januar 2002